Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 3
1.Ziffer eins Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, wird von der Österreichischen Seite ausschließlich für Zwecke und den Bedarf der diplomatischen Vertretung der Republik Österreich in der Russischen Föderation genutzt. Jegliche Nutzung des genannten Gebäudes für andere Zwecke erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite.
2.Ziffer 2 Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, darf nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite verkauft, anderweitig veräußert bzw. einer beliebigen dritten Seite zur Nutzung übergeben werden. Dabei hat die Russische Seite das Vorkaufsrecht in Bezug auf das genannte Gebäude.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011
Dokumentnummer
NOR40127864