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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.2011 — BGBl. III Nr. 44/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.2011 BGBl. III Nr. 44/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2011,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2011BGBl. III Nr. 44/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 3

Ziffer eins Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, wird von der Österreichischen Seite ausschließlich für Zwecke und den Bedarf der diplomatischen Vertretung der Republik Österreich in der Russischen Föderation genutzt. Jegliche Nutzung des genannten Gebäudes für andere Zwecke erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite.

Ziffer 2 Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, darf nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite verkauft, anderweitig veräußert bzw. einer beliebigen dritten Seite zur Nutzung übergeben werden. Dabei hat die Russische Seite das Vorkaufsrecht in Bezug auf das genannte Gebäude.

Im RIS seit

08.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011

Gesetzesnummer

20007218

Dokumentnummer

NOR40127864