Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. BIFIE-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Pflicht zur Mitwirkung an den Erhebungen
§ 2.Paragraph 2,
Anlässlich der in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Testungen erfolgen Kontexterhebungen bei Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen. Die Mitwirkung an diesen Erhebungen ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Kontexterhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf und enthalten keine sensible Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Anlässlich der in Paragraph eins, Absatz eins bis 3 genannten Testungen erfolgen Kontexterhebungen bei Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen. Die Mitwirkung an diesen Erhebungen ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Kontexterhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf und enthalten keine sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011
Dokumentnummer
NOR40127884