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Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 52/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 52/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 52/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Im RIS seit

15.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013

Gesetzesnummer

20007232

Dokumentnummer

NOR40128086