Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Anwendung der Artikel 7 und 8 des Abkommens
(1)Absatz eins,In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
in der Republik Österreich
vomvom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
in Montenegro
vonvon der Organisationseinheit des zuständigen Trägers der Krankenversicherung.
(3)Absatz 3,Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013
Dokumentnummer
NOR40128087