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Art. 22

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 51/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

Berechnung von österreichischen Teilleistungen

Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

  1. Ziffer eins
    Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
  2. Ziffer 2
    Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
  3. Ziffer 3
    Ziffer 1 gilt nicht
    1. Litera a
      hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;
    2. Litera b
      hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007233

Dokumentnummer

NOR40128129