Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 23
Berechnung von montenegrinischen Teilleistungen
Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige montenegrinische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
Er berechnet den theoretischen Leistungsbetrag, der zustehen würde, wenn die gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Auf Grund des so berechneten Betrags wird der Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten festgestellt.
Bei der Berechnung der Höhe des Leistungsbetrags berücksichtigt der zuständige montenegrinische Träger das Erwerbseinkommen, die Beitragsgrundlage beziehungsweise die Bemessungsgrundlage, die sich ausschließlich aus den nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40128130