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Art. 23

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 51/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Berechnung von montenegrinischen Teilleistungen

  1. Absatz eins,
    Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige montenegrinische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
    1. Litera a
      Er berechnet den theoretischen Leistungsbetrag, der zustehen würde, wenn die gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
    2. Litera b
      Auf Grund des so berechneten Betrags wird der Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten festgestellt.
  2. Absatz 2,
    Bei der Berechnung der Höhe des Leistungsbetrags berücksichtigt der zuständige montenegrinische Träger das Erwerbseinkommen, die Beitragsgrundlage beziehungsweise die Bemessungsgrundlage, die sich ausschließlich aus den nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten ergeben.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007233

Dokumentnummer

NOR40128130