Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Verfahren im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme
Im Fall einer irrtümlichen Rückübernahme übernimmt die ersuchende Partei die betroffene Person im Rahmen der Fristen und der Bedingungen von Artikel 12 Abkommen wieder zurück. Dabei werden alle übernommenen Dokumente im Original auf geeignete Weise an die ersuchende Partei retourniert.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2012
Dokumentnummer
NOR40128271