Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Kosten
Alle Beförderungskosten, die von der ersuchten Partei getragen wurden, werden von der gemäß Artikel 1 zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gemäß Artikel 15 des Abkommens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Übermittlung der Rechnung unter Anschluss einer detaillierten Kostenauflistung in der Währung Euro refundiert.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2012
Dokumentnummer
NOR40128272