Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 18.04.2011 — BGBl. III Nr. 55/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.04.2011 BGBl. III Nr. 55/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2011,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.04.2011BGBl. III Nr. 55/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Rückübernahmeersuchen

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens verwendet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei für die Übermittlung des Rückübernahmersuchens das gemeinsame Formular, das dem Abkommen als Anhang 6 beigefügt ist. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei bestätigt unverzüglich elektronisch, ausnahmsweise per Fax, den Eingang des Rückübernahmeersuchens. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei beantwortet das Rückübernahmeersuchen schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 dieses Protokolls.

2. Sofern es bei der Rückübernahme eines Staatsangehörigen einer Partei erforderlich ist, auch seine minderjährigen unverheirateten Kinder zusammen mit dem Elternteil in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei rückzuübernehmen, enthält die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen die Bemerkung, dass jedem Kind ein eigenes Reisedokument ausgestellt wird.

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012

Gesetzesnummer

20007248

Dokumentnummer

NOR40128265