Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Modalitäten der Rückführungen im beschleunigten Verfahren
Sind die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erfüllt, unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei die nach Artikel 1 des Protokolls zuständige Behörde der ersuchten Partei darüber schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2012
Dokumentnummer
NOR40128266