Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Supervision
§ 11.Paragraph 11,
Von den Auszubildenden sind zwei Gruppensupervisionen in der Dauer von jeweils eineinhalb Tagen zu absolvieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an weiteren Gruppensupervisionen im Gesamtausmaß von zusätzlich maximal sieben Tagen teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40128312