Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Abschnitt
Prüfungsbestimmungen
Prüfungsvorbereitung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Prüfungsvorbereitung haben die Auszubildenden an einem Vorbereitungsworkshop im Gesamtausmaß von fünf Tagen teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten kann den Auszubildenden für die Prüfungsvorbereitung Sonderurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen (bzw. bis zu 20 Arbeitstagen) gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40128313