Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.05.2011 — BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.05.2011 BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. II Nr. 129/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstprüfungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen:
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Projektarbeit aus dem Strafvollzugs- bzw. einem damit zumindest zusammenhängenden Bereich mit einem Umfang von rund 30 Seiten;
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung und
    3. Ziffer 3
      einer schriftlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind entsprechend der Grundausbildung allgemeine und berufsspezifische Kenntnisse zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  4. Absatz 4,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
  5. Absatz 5,Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können auch Teilprüfungen (Paragraph 28, Absatz 2, BDG 1979) abgehalten werden.

Schlagworte

Strafvollzugsbereich

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20007252

Dokumentnummer

NOR40128314