Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. Der Prüfungskandidat hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten zu entsprechen. Hierbei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte heranzuziehen wobei vom Kandidaten ein nach klassischer Methode selbst aufgebauter Hocker (Schnürung, Fassonaufbau mit Fasermaterial, Durchnähstiche und Garnierung) mitzubringen ist. Für Prüfungskandidaten mit außerordentlicher Zulassung ist ein entsprechendes Demonstrationsobjekt von der Lehrlingsstelle zur Verfügung zu stellen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4)Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011
Dokumentnummer
NOR40128392