Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
Die Herstellung eines Polsterwerkstückes nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Einbringen eines Federnkerns, Polsterarbeiten und Klebearbeiten mit Schaumstoffen, Näharbeiten, Bezieh- und Abschlußarbeiten sowie
die Durchführung von Arbeitsproben aus den Fachgebieten Tapezieren (Spalieren), Verlegen von Bodenbelägen sowie Vorhang und Dekoration.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011
Dokumentnummer
NOR40128391