Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. II Nr. 143/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2011 BGBl. II Nr. 143/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. II Nr. 143/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Herstellung eines Polsterwerkstückes nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Einbringen eines Federnkerns, Polsterarbeiten und Klebearbeiten mit Schaumstoffen, Näharbeiten, Bezieh- und Abschlußarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Arbeitsproben aus den Fachgebieten Tapezieren (Spalieren), Verlegen von Bodenbelägen sowie Vorhang und Dekoration.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Schlagworte

Bezieharbeit

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40128391