Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung der Möglichkeit der weiteren Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 1).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph eins,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für den Prüfungsstoff und den Prüfungsumfang der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gelten die Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 80/1977, wie sie bis zum 31. Dezember 2007 in Geltung standen. Für den Prüfungsstoff und den Prüfungsumfang der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gelten die Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1977,, wie sie bis zum 31. Dezember 2007 in Geltung standen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR40128493