Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung der Möglichkeit der weiteren Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 1).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph eins,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Lehrlingsstelle hat an Prüfungskandidaten/-innen nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis gemäß § 26 Abs. 1 BAG auszustellen, das auf den Lehrberuf ,,Korb- und Möbelflechter“ lautet, bzw. in den betreffenden Fällen ein Abschlusszeugnis gemäß § 8b Abs. 10 BAG auszustellen. Die Lehrlingsstelle hat an Prüfungskandidaten/-innen nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAG auszustellen, das auf den Lehrberuf ,,Korb- und Möbelflechter“ lautet, bzw. in den betreffenden Fällen ein Abschlusszeugnis gemäß Paragraph 8 b, Absatz 10, BAG auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR40128494