Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 22.09.2010 — BGBl. III Nr. 60/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.09.2010 BGBl. III Nr. 60/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.09.2010BGBl. III Nr. 60/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

römisch zwei. Rückübernahmeverfahren

Artikel 3

Rückübernahmeersuchen

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg das Rückübernahmeersuchen unter Verwendung des gemeinsamen Formblatts, welches in Anhang 6 des Abkommens enthalten ist, direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung des gemeinsamen Formblatts, welches in Anhang 1 dieses Protokolls enthalten ist, direkt an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchenden Partei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg.

2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Abkommens enthalten.

3. Zusätzlich zu den in Anhang 1 des Abkommens genannten Dokumenten, wird die montenegrinische Staatsangehörigkeit durch die Vorlage der folgenden Dokumente nachgewiesen:

- Reisedokumente (Pässe), die nach dem 5. Mai 2008 ausgestellt wurden
- Identitätskarten, die nach dem 5. Mai 2008 ausgestellt wurden.

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

20007274

Dokumentnummer

NOR40128608