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Art. 4

Fassungen
ab 22.09.2010 — BGBl. III Nr. 60/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.09.2010 BGBl. III Nr. 60/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.09.2010BGBl. III Nr. 60/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

1. Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme der Person, welche überstellt werden soll, oder nach Ablauf Frist von zwölf Kalendertagen, welche in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen ist, ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung des Formblatts, welches in Anhang 3 dieses Protokolls enthalten ist, mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg. Die Mitteilung über die geplante Überstellung an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erfolgt spätestens 2 (zwei) Arbeitstage vor dem geplanten Datum der Überstellung der Person.

2. Im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse, welche die Überstellung zu der geplanten Zeit unmöglich machen, benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei über diese Umstände und teilt den neuen Termin und Ort für die geplante Übergabe mit.

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

20007274

Dokumentnummer

NOR40128609