Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Irrtümliche Rückübernahme
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person, welche irrtümlich übernommen wurde, wieder zurück, so werden alle Dokumente, die die Person betreffen, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40128610