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Art. 6

Fassungen
ab 22.09.2010 — BGBl. III Nr. 60/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.09.2010 BGBl. III Nr. 60/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.09.2010BGBl. III Nr. 60/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

römisch drei. Durchbeförderung

Artikel 6

Durchbeförderungsersuchen

1. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg das Durchbeförderungsersuchen mittels dem Formblatt, welches in Anhang 7 des Abkommens enthalten ist, direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.

2. Informationen über besondere Hilfsbedürftigkeit, medizinische Versorgung oder Bedürftigkeit aufgrund von Krankheit oder Alter (mit Zustimmung der betroffenen Person), sowie Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, werden unter Punkt C. „Bemerkungen“ des Ersuchens im Sinne des obigen Absatzes angeführt.

3. Die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels dem gemeinsamen Formblatt, welches in Anhang 2 dieses Protokolls enthalten ist, direkt an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg.

4. Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Durchbeförderung der Person, welche befördert werden soll, ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels dem Formblatt, welches in Anhang 4 dieses Protokolls enthalten ist, via Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg. Die Mitteilung über die geplante Beförderung an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erfolgt spätestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem geplanten Datum der Beförderung der Person.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

20007274

Dokumentnummer

NOR40128611