Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Branchenverband-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Rechtswirkung der Beschlüsse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.
(2)Absatz 2,Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß § 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß Paragraph 5,, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
(3)Absatz 3,Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2011
Dokumentnummer
NOR40128926