Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Branchenverband-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Einhebung von Beiträgen
§ 5.Paragraph 5,
Die Regionalen Weinkomitees sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Für die Einhebung dieser Beiträge können die Regionalen Weinkomitees hierzu von ihnen ermächtigte Dritte heranziehen. Die Kontrolle der Beitragszahlung ist anhand einer spezifischen Kapsel oder eines sonstigen sichtbaren und wieder erkennbaren Zeichens als verpflichtenden Bestandteil der Weinbezeichnung sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2011
Dokumentnummer
NOR40128927