Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 90/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 13

Zusammenarbeit im Bereich der Information und der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:
    1. Absatz a,
      zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
    2. Absatz b,
      zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die Übermittlung von Messdaten.
  2. Ziffer 2
    Für gemeinsame Übungen gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
  3. Ziffer 3
    Die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung kann
    1. Absatz a,
      in Form von Informationsbesuchen durch Führungskräfte,
    2. Absatz b,
      in Form von Expertentreffen,
    3. Absatz c,
      durch die Teilnahme an Fachkursen

erfolgen

  1. Ziffer 4
    Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden tragen die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten wie folgt:
    1. Absatz a,
      die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des Hilfe leistenden Staates übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Fachleute sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
    2. Absatz b,
      die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des Hilfe ersuchenden Staates übernimmt ihrerseits die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie für den Transport im Gastland.

Schlagworte

Hinreise

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20007311

Dokumentnummer

NOR40129115