Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Zusammenarbeit im Bereich der Information und der Ausbildung
Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:
zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die Übermittlung von Messdaten.
Für gemeinsame Übungen gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung kann
in Form von Informationsbesuchen durch Führungskräfte,
in Form von Expertentreffen,
durch die Teilnahme an Fachkursen
erfolgen.erfolgen
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden tragen die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten wie folgt:
die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des Hilfe leistenden Staates übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Fachleute sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des Hilfe ersuchenden Staates übernimmt ihrerseits die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie für den Transport im Gastland.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129115