Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Rabat, am 9. November 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der französische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129118