Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 90/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 16

Schlussbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Rabat, am 9. November 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der französische Text vor.

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20007311

Dokumentnummer

NOR40129118