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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. III Nr. 94/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2009 BGBl. III Nr. 94/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. III Nr. 94/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Zeugenschutz

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien arbeiten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“) zusammen.
  2. Absatz 2,
    Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe, sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.
  3. Absatz 3,
    Eine gesonderte Durchführungsvereinbarung in jedem Einzelfall regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen.
  4. Absatz 4,
    Die zu schützende Person muss bei der ersuchenden Vertragspartei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.
  5. Absatz 5,
    Die ersuchende Vertragspartei trägt für die zu schützenden Personen, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Vertragspartei ersucht hat. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.
  6. Absatz 6,
    Die ersuchte Vertragspartei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Die ersuchende Vertragspartei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die Person in angemessener Frist wieder zu übernehmen.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129165