Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 4
Zuständige Behörden
Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
auf österreichischer Seite: Der Bundesminister für Inneres;
auf mazedonischer Seite: Das Ministerium für innere Angelegenheiten.
Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40129166