Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung betrifft die Bereitstellung von Daten und Informationen durch EUROCONTROL an die Republik Österreich, die geeignet sind, zur Wirksamkeit des vorhandenen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten im Bereich der Luftfahrt, wie durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführt, sowie zur Konformität mit diesem System beizutragen.
Die Daten und Informationen werden über eine von der Agentur EUROCONTROL verwaltete Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF) zugänglich gemacht. EUROCONTROL entwickelt und betreibt die ETS-SF entsprechend den in Anhang 1 aufgeführten Spezifikationen.
Die Daten und Informationen werden ausschließlich für den Zweck bereitgestellt, der Republik Österreich beim Umgang mit den Luftfahrzeugbetreibern, die in seine/ihre administrative Zuständigkeit im Rahmen des Systems fallen oder fallen könnten, in den folgenden begrenzten Bereichen zu unterstützen:
Überprüfung der von den Luftfahrzeugbetreibern in ihren Überwachungsplänen eingereichten Daten im Hinblick auf die Genehmigung dieser Pläne;
Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung durch die Luftfahrzeugbetreiber;
Überprüfung der von den Luftfahrzeugbetreibern in ihren jährlichen Emissionsberichten oder im Tonnenkilometerbericht vorgelegten Daten;
Ermöglichen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte;
mögliche Bewertung der Konformität mit dem System und Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen nach nationalem Recht wegen der Nichteinhaltung von Erfordernissen des Systems; und
Schätzung des CO2-Ausstoßes.
EUROCONTROL ist nicht für Entscheidungen in den Bereichen Betrieb, Technik, Finanzen und/oder Management verantwortlich, die die Republik Österreich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und/oder Vorrechte trifft.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129184