Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
von EUROCONTROL nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem Nutzer eingeräumte Genehmigung für den Zugang zur ETS-SF und den Abruf einzelner Daten und Informationen aus der ETS-SF.
die vorliegende besondere zweiseitige Vereinbarung zwischen EUROCONTROL und einem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat über Unterstützung im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (ETS).
“Daten und Informationen”:
Fakten, Informationen, Unterlagen, Kenntnisse oder andere Elemente, einschließlich Daten und elektronische Daten, die dem Nutzer über die ETS-SF zugänglich sind.
“Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)”:
Die Datenbank, Computersysteme und Telekommunikationsnetze EUROCONTROLs, auf denen kommerzielle Anwendungen laufen, und Systeme für Verwaltung, Entwicklungstests and technische Unterstützung, einschließlich dazugehöriger Dienste und Vorgänge, welche zusammen die in den Spezifikationen festgelegten Funktionalitäten erbringen.
Eine über Telefon oder per E-Mail erreichbare Anlaufstelle zur Unterstützung, die dem Nutzer zur Verfügung steht und ihm bei der Nutzung der ETS-SF und der bereitgestellten Daten und Informationen hilft.
Beschreibung der Funktionalitäten der ETS-SF in Form eines Satzes von system- und nutzerseitigen Anforderungen und Daten- und Algorithmen-Spezifikationen.
eine juristische Person, die Partei dieser Vereinbarung ist und der ein direkter Zugang zur ETS-SF ermöglicht wird, einschließlich ihrer Beschäftigten und Bevollmächtigten aus Ministerien und Umweltagenturen, für die der Zugang nach dem Grundsatz "Kenntnis notwendig" erforderlich ist, um die Vereinbarung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129185