Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

  1. eins Punkt eins
    Diese Vereinbarung betrifft die Bereitstellung von Daten und Informationen durch EUROCONTROL an die Republik Österreich, die geeignet sind, zur Wirksamkeit des vorhandenen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten im Bereich der Luftfahrt, wie durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführt, sowie zur Konformität mit diesem System beizutragen.
  2. eins Punkt 2
    Die Daten und Informationen werden über eine von der Agentur EUROCONTROL verwaltete Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF) zugänglich gemacht. EUROCONTROL entwickelt und betreibt die ETS-SF entsprechend den in Anhang 1 aufgeführten Spezifikationen.
  3. eins Punkt 3
    Die Daten und Informationen werden ausschließlich für den Zweck bereitgestellt, der Republik Österreich beim Umgang mit den Luftfahrzeugbetreibern, die in seine/ihre administrative Zuständigkeit im Rahmen des Systems fallen oder fallen könnten, in den folgenden begrenzten Bereichen zu unterstützen:
    1. Absatz a,
      Überprüfung der von den Luftfahrzeugbetreibern in ihren Überwachungsplänen eingereichten Daten im Hinblick auf die Genehmigung dieser Pläne;
    2. Absatz b,
      Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung durch die Luftfahrzeugbetreiber;
    3. Absatz c,
      Überprüfung der von den Luftfahrzeugbetreibern in ihren jährlichen Emissionsberichten oder im Tonnenkilometerbericht vorgelegten Daten;
    4. Absatz d,
      Ermöglichen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte;
    5. Absatz e,
      mögliche Bewertung der Konformität mit dem System und Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen nach nationalem Recht wegen der Nichteinhaltung von Erfordernissen des Systems; und
    6. Absatz f,
      Schätzung des CO2-Ausstoßes.
  4. eins Punkt 4
    EUROCONTROL ist nicht für Entscheidungen in den Bereichen Betrieb, Technik, Finanzen und/oder Management verantwortlich, die die Republik Österreich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und/oder Vorrechte trifft.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129184