Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 307.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 3 – Zugang zu den Leistungen und Verfügbarkeit

  1. 3 Punkt eins
    Das Datum, zu dem die ETS-SF dem Nutzer erstmalig zur Verfügung steht, ist der 17. Januar 2011.
  2. 3 Punkt 2
    Der Zugang zur ETS-SF wird dem Nutzer vorbehaltlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die nationale Behörde gewährt. Die detaillierten Zugangsrechte und die Verfügbarkeit werden von EUROCONTROL nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang 1 spezifiziert und gewährt. Der Zugang zur ETS-SF wird dem Nutzer zu den finanziellen Bedingungen nach Artikel 4 und 5 gewährt.
  3. 3 Punkt 3
    EUROCONTROL unternimmt größtmögliche Anstrengungen, um während der Bürozeit einen ununterbrochenen Zugang zum System sicherzustellen. Für den Fall, dass während dieser Zeit Störungen auftreten, erteilt EUROCONTROL dem Nutzer über den Helpdesk genaue und aktuelle Informationen über den Status der ETS-SF.
  4. 3 Punkt 4
    Die Daten und Informationen für ein gegebenes Kalenderjahr bleiben bis Ende des folgenden Kalenderjahres zugänglich. Anschließend bewahrt EUROCONTROL die Daten für mindestens acht (8) Jahre auf. Auf begründetes Ersuchen des Nutzers wird EUROCONTROL diese Daten bereitstellen.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129186