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Art. 11

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1107.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 11 – Lenkung der ETS-SF

  1. 11 Punkt eins
    Es wird hiermit eine Lenkungsgruppe eingesetzt, der Vertreter der Parteien und aller anderen nationalen Behörden angehören, die an der ETS-SF teilnehmen. Die Lenkungsgruppe fasst ihre Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen.
  2. 11 Punkt 2
    Die Lenkungsgruppe ist für die Koordinierung der Verwaltung und Durchführung der Vereinbarungen in Bezug auf die ETS-SF zuständig. Zu diesem Zweck

-

bewertet sie den Sachstand der laufenden Aktivitäten;

-

legt sie spezifische Maßnahmen und/oder stellt die Notwendigkeit von Erweiterungen fest, die im Rahmen der Vereinbarungen vorgenommen werden könnten;

-

benennt und erörtert sie die Notwendigkeit, nicht teilnehmenden Dritten eingeschränkten Zugang zur ETS-SF zu gewähren und legt die Bedingungen für die Bereitstellung eines solchen Zugangs fest;

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legt sie ein koordiniertes Verfahren nach Artikel 8.2 für Weiterentwicklungen und Verbesserungen sowie die entsprechenden Maßnahmen fest und bewertet diese mit Blick auf die zusätzlichen Kosten für die Entwicklung und den Betrieb dieser Erweiterungen der Funktionalitäten der ETS-SF;

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wird sie regelmäßig von EUROCONTROL über den Stand der Entwicklung und des Betriebs der ETS-SF sowie über die Kosten für die Entwicklungsphasen und über die berichteten Kostenschätzungen informiert;

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bewertet sie jährlich die ihr von EUROCONTROL übermittelten angefallenen Kosten und die Aufschlüsselung der Kosten für die ETS-SF, die für den nächsten Zeitraum vorgeschlagene Gebührenberechnung, ihre Auswirkungen auf die teilnehmenden nationalen Behörden und stimmt den vorgeschlagenen finanziellen Auswirkungen zu;

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prüft sie die Notwendigkeit eines allgemeinen Vorgehens im Sicherheitsbereich nach Artikel 6.5;

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überprüft sie die allgemeine Funktionsweise der Vereinbarung anhand der Leistungsinformationen, die von EUROCONTROL oder vom Nutzer vorgelegt werden;

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erteilt sie EUROCONTROL sonstige Empfehlungen.

  1. 11 Punkt 3
    Die Lenkungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. 11 Punkt 4
    Die Lenkungsgruppe tritt in regelmäßigen Abständen zusammen.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129194