Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13 – Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien dieser Vereinbarung über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Vereinbarung, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden können, sind die Bestimmungen des Artikels 31 des geänderten Übereinkommens sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129196