Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3 – Zugang zu den Leistungen und Verfügbarkeit
Das Datum, zu dem die ETS-SF dem Nutzer erstmalig zur Verfügung steht, ist der 17. Januar 2011.
Der Zugang zur ETS-SF wird dem Nutzer vorbehaltlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die nationale Behörde gewährt. Die detaillierten Zugangsrechte und die Verfügbarkeit werden von EUROCONTROL nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang 1 spezifiziert und gewährt. Der Zugang zur ETS-SF wird dem Nutzer zu den finanziellen Bedingungen nach Artikel 4 und 5 gewährt.
EUROCONTROL unternimmt größtmögliche Anstrengungen, um während der Bürozeit einen ununterbrochenen Zugang zum System sicherzustellen. Für den Fall, dass während dieser Zeit Störungen auftreten, erteilt EUROCONTROL dem Nutzer über den Helpdesk genaue und aktuelle Informationen über den Status der ETS-SF.
Die Daten und Informationen für ein gegebenes Kalenderjahr bleiben bis Ende des folgenden Kalenderjahres zugänglich. Anschließend bewahrt EUROCONTROL die Daten für mindestens acht (8) Jahre auf. Auf begründetes Ersuchen des Nutzers wird EUROCONTROL diese Daten bereitstellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129186