Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6 – Vertraulichkeit und Sicherheit
Dem Nutzer zugänglich gemachte Daten und Informationen, die eine juristische oder natürliche Person betreffen und es unmittelbar oder mittelbar ermöglichen, diese Person zu identifizieren, gelten als vertraulich, es sei denn, diese Daten und Informationen
sind vom Datenbereitsteller als nicht vertraulich deklariert worden,
sind dem Nutzer bereits vor der Offenlegung durch die EUROCONTROL bekannt und unterliegen keiner Bekanntmachungsbeschränkung,
sind dem Nutzer rechtmäßig von einem Dritten ohne Bekanntmachungsbeschränkung zur Verfügung gestellt worden,
sind der Öffentlichkeit auf andere Weise als im Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung des Nutzers bekannt gemacht geworden.
Die Offenlegung von nach Absatz 1 als vertraulich geltenden Daten und Informationen an Dritte ist strikt untersagt, selbst nach Beendigung der Vereinbarung.
Absatz 2 schließt die Offenlegung von vertraulichen Daten und Informationen nicht aus, die
notwendig sind, die Luftfahrzeugbetreiber bei der Einhaltung ihrer Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu unterstützen,
im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben sind, um die Prüftätigkeiten zwischen dem Luftfahrzeugbetreiber, der Prüfstelle und dem Nutzer zu ermöglichen,
kraft geltender Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, um Durchsetzungsmaßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber zu ergreifen und schließlich sicherzustellen, dass sich die Luftfahrzeugbetreiber auf wirksame Weise an die Regeln des Systems halten.
Durch diese Vereinbarung wird die Republik Österreich in keiner Weise daran gehindert, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen und nationalen Rechtsvorschriften über Informationsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden.
EUROCONTROL und der Nutzer stellen sicher, dass an ihren jeweiligen Standorten angemessene Sicherheitssysteme eingerichtet sind. EUROCONTROL ist berechtigt, Interaktionen des Nutzers mit der ETS-SF zu überwachen und zurückzuverfolgen.
Schlagworte
Überwachungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129189