Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 607.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 6 – Vertraulichkeit und Sicherheit

  1. 6 Punkt eins
    Dem Nutzer zugänglich gemachte Daten und Informationen, die eine juristische oder natürliche Person betreffen und es unmittelbar oder mittelbar ermöglichen, diese Person zu identifizieren, gelten als vertraulich, es sei denn, diese Daten und Informationen
    1. Absatz a,
      sind vom Datenbereitsteller als nicht vertraulich deklariert worden,
    2. Absatz b,
      sind dem Nutzer bereits vor der Offenlegung durch die EUROCONTROL bekannt und unterliegen keiner Bekanntmachungsbeschränkung,
    3. Absatz c,
      sind dem Nutzer rechtmäßig von einem Dritten ohne Bekanntmachungsbeschränkung zur Verfügung gestellt worden,
    4. Absatz d,
      sind der Öffentlichkeit auf andere Weise als im Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung des Nutzers bekannt gemacht geworden.
  2. 6 Punkt 2
    Die Offenlegung von nach Absatz 1 als vertraulich geltenden Daten und Informationen an Dritte ist strikt untersagt, selbst nach Beendigung der Vereinbarung.
  3. 6 Punkt 3
    Absatz 2 schließt die Offenlegung von vertraulichen Daten und Informationen nicht aus, die
    1. Absatz a,
      notwendig sind, die Luftfahrzeugbetreiber bei der Einhaltung ihrer Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu unterstützen,
    2. Absatz b,
      im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben sind, um die Prüftätigkeiten zwischen dem Luftfahrzeugbetreiber, der Prüfstelle und dem Nutzer zu ermöglichen,
    3. Absatz c,
      kraft geltender Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, um Durchsetzungsmaßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber zu ergreifen und schließlich sicherzustellen, dass sich die Luftfahrzeugbetreiber auf wirksame Weise an die Regeln des Systems halten.
  4. 6 Punkt 4
    Durch diese Vereinbarung wird die Republik Österreich in keiner Weise daran gehindert, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen und nationalen Rechtsvorschriften über Informationsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden.
  5. 6 Punkt 5
    EUROCONTROL und der Nutzer stellen sicher, dass an ihren jeweiligen Standorten angemessene Sicherheitssysteme eingerichtet sind. EUROCONTROL ist berechtigt, Interaktionen des Nutzers mit der ETS-SF zu überwachen und zurückzuverfolgen.

Schlagworte

Überwachungspflicht

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129189