Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 907.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9 – Gewährleistungen – Haftungsausschluss

  1. 9 Punkt eins
    Nach Artikel 1.4 ist EUROCONTROL nicht für die Umsetzung von allgemeinen Vorgehensweisen und Maßnahmen zur Einhaltung von nationalen Verpflichtungen und Anforderungen im Rahmen von ETS-Rechtsvorschriften zuständig.
  2. 9 Punkt 2
    EUROCONTROL gewährleistet, dass die ETS-SF die von den Datenbereitstellern, einschließlich den nationalen Flugsicherungseinrichtungen, erhaltenen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und speichert. Sie stellt sicher, dass alle für die ETS-SF erforderlichen Daten und Informationen, für die sie verantwortlich ist, von ihr im Rahmen der Spezifikationen eingegeben und verarbeitet werden.
  3. 9 Punkt 3
    Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 übernimmt EUROCONTROL keine Gewährleistung dafür, dass die Inhalte der ETS-SF unter allen Umständen genau, zuverlässig, vollständig und richtig sind oder dass die ETS-SF zu einem bestimmten Zeitpunkt oder an einem bestimmten Standort zugänglich ist. Im Allgemeinen werden die Flugdaten richtig, vollständig und aktuell und die Emissionsdaten von ausreichender Qualität, vollständig und aktuell sein, um den Erfordernissen von die Republik Österreich nach Artikel 1.3 Rechnung zu tragen.
  4. 9 Punkt 4
    Außer in Fällen absichtlicher Nichterfüllung, vorsätzlicher Vertragsverletzung oder grober Fahrlässigkeit ist EUROCONTROL nicht haftbar für:

(a)

Verluste oder Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit etwaigen Mängeln in Bezug auf die Ausrüstung des Nutzers ergeben,

(b)

Handlungen oder Unterlassungen seitens des Betreibers eines Systems oder einer zwischengeschalteten Instanz, über die die EUROCONTROL keine Kontrolle ausübt,

(c)

Kosten, Verluste oder Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit einer Unterbrechung im fortlaufenden Betrieb oder einer Minderung der Qualität der ETS-SF ergeben,

(d)

finanzielle Verluste oder andere Folgen im Zusammenhang mit der verspäteten oder fehlenden Verfügbarkeit von Daten und Informationen.

  1. 9 Punkt 5
    Im Falle jeglicher Schritte eines Dritten gegen eine der Parteien im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung leisten beide Parteien einander Unterstützung.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129192