Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Kapitel I – Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und BegriffsbestimmungenKapitel römisch eins – Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 – Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es,
die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen;
die Rechte kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen;
die nationale und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fördern.
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40129268