Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,
Text
Artikel 2 – Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder des sonstigen Status zu gewährleisten.