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Art. 18

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 96/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch sechs – Materielles Strafrecht

Artikel 18 – Sexueller Missbrauch

(1)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

  1. Litera a
    sexuelle Handlungen mit einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts noch nicht das gesetzliche Alter für sexuelle Handlungen erreicht hat;
  2. Litera b
    sexuelle Handlungen mit einem Kind durch
    • Strichaufzählung
      Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung oder
    • Strichaufzählung
      den Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind, auch innerhalb der Familie, oder
    • Strichaufzählung
      die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses.

(2) Für die Zwecke des Absatz eins, setzt jede Vertragspartei das Alter fest, bis zu dem sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht erlaubt sind .

(3) Durch Absatz eins, Litera a, sollen nicht die zwischen minderjährigen Personen einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen geregelt werden.

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129234