Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 96/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 17 – Aufklärung und Zustimmung

(1)         Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die in Artikel 16 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen vorgeschlagen werden, umfassend über die Gründe für diesen Vorschlag aufgeklärt werden und dem Programm oder der Maßnahme in Kenntnis aller Umstände zustimmen.

(2)         Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen vorgeschlagen werden, diese ablehnen können und sie, sofern es sich um verurteilte Personen handelt, über die etwaigen Folgen einer Ablehnung aufgeklärt werden.

Schlagworte

Interventionsmaßnahme

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129233