Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 96/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 20 – Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie

(1)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben:

  1. Litera a
    das Herstellen von Kinderpornographie;
  2. Litera b
    das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie;
  3. Litera c
    das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie;
  4. Litera d
    das Beschaffen von Kinderpornographie für sich selbst oder einen anderen;
  5. Litera e
    den Besitz von Kinderpornographie;
  6. Litera f
    den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2)         Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Kinderpornographie“ jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.

(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz eins, Litera a und e ganz oder teilweise nicht auf das Herstellen und den Besitz pornographischen Materials anzuwenden,

  • Strichaufzählung
    das ausschließlich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines nicht existierenden Kindes enthält;
  • Strichaufzählung
    bei dem Kinder dargestellt werden, die das nach Artikel 18 Absatz 2, festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.

(4) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz eins, Litera f, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Schlagworte

Informationstechnologie

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129236