Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,
Text
Artikel 21 – Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes an pornographischen Darbietungen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen;
Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken;
wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken.
(2) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Abs. 1 lit. c auf Fälle zu beschränken, in denen Kinder nach Abs. 1 lit. a oder b angeworben oder genötigt worden sind.(2) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Absatz eins, Litera c, auf Fälle zu beschränken, in denen Kinder nach Absatz eins, Litera a, oder b angeworben oder genötigt worden sind.