Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,
Text
Artikel 22 – Unsittliches Einwirken auf Kinder
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, die darin besteht, ein Kind, das noch nicht das in Anwendung von Artikel 18 Abs. 2 festgesetzte Alter erreicht hat, aus sexuellen Gründen zu veranlassen, bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Handlungen zugegen zu sein, selbst wenn es sich nicht daran beteiligen muss.Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, die darin besteht, ein Kind, das noch nicht das in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2, festgesetzte Alter erreicht hat, aus sexuellen Gründen zu veranlassen, bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Handlungen zugegen zu sein, selbst wenn es sich nicht daran beteiligen muss.