Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 23.06.2011 — BGBl. III Nr. 100/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute23.06.2011 BGBl. III Nr. 100/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

23.06.2011BGBl. III Nr. 100/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

Anforderungen an die an der Herstellung beteiligten Personen

  1. Absatz eins,Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:

    Sub-Litera, i, n Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

    • Strichaufzählung
      Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
    • Strichaufzählung
      Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,
    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.

    Sub-Litera, i, n Bezug auf die Republik Österreich:

    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige der Republik Österreich,
    • Strichaufzählung
      Personen, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich berechtigt sind,
    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.

    Sub-Litera, i, n Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:

    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    • Strichaufzählung
      Inhaber einer Niederlassungsbewilligung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    • Strichaufzählung
      Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation.
  2. Absatz 2,Können Personen nach diesen Bestimmungen mindestens zwei Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkung von Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zugelassen werden. Für Regisseure und Produzenten sind keine Ausnahmen möglich.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

20007330

Dokumentnummer

NOR40129500