Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 23.06.2011 — BGBl. III Nr. 100/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute23.06.2011 BGBl. III Nr. 100/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.06.2011BGBl. III Nr. 100/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

Rechte an den Filmen

  1. Absatz eins,Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in der Fassung seiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines Internegativs oder vergleichbaren digitalen Mastermaterials für eine andere Sprache als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens der Gemeinschaftsproduzenten.
  2. Absatz 2,Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in einer der jeweiligen Landessprachen hergestellt, welche erforderlichenfalls deutsch zu untertiteln ist. Jede Fassung kann Dialoge in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch vorgesehen ist.

Schlagworte

Originalfassung

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

20007330

Dokumentnummer

NOR40129501