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Art. 2

Fassungen
ab 20.05.2012 — BGBl. III Nr. 101/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.05.2012 BGBl. III Nr. 101/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.05.2012BGBl. III Nr. 101/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

römisch zwei. ZIEL

Artikel 2

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat zur Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes zu fördern durch die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und eines innerstaatlichen Programms.

Ziffer 2 Jedes Mitglied hat aktive Maßnahmen zu ergreifen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze in den Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind, durch das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem und durch innerstaatliche Arbeitsschutzprogramme schrittweise eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu verwirklichen.

Ziffer 3 Jedes Mitglied hat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen zu erwägen, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um die einschlägigen Arbeitsschutzübereinkommen der IAO zu ratifizieren.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20007338

Dokumentnummer

NOR40129564