Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 20.05.2012 — BGBl. III Nr. 101/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute20.05.2012 BGBl. III Nr. 101/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

20.05.2012BGBl. III Nr. 101/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird zwölf Monate nach der Eintragung wirksam.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahres-Zeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20007338

Dokumentnummer

NOR40129570