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Anl. 3

Fassungen
ab 20.07.2011 — BGBl. II Nr. 203/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute20.07.2011 BGBl. II Nr. 203/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2011BGBl. II Nr. 203/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Anlage 3

EG-Konformitätserklärung

  1. Ziffer eins
    Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
  3. Ziffer 3
    Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:
  4. Ziffer 4
    Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.
  5. Ziffer 5
    Der unter Ziffer 4, beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften:
  6. Ziffer 6
    Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
  7. Ziffer 7
    Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt:
  8. Ziffer 8
    Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40129607