Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 02.07.2011 — BGBl. II Nr. 210/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute02.07.2011 BGBl. II Nr. 210/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.07.2011BGBl. II Nr. 210/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.
  2. Absatz 2,Die Teilnehmer an den Sondermaßnahmen sind verpflichtet, die in Absatz eins, genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Warenausgangsbuch, Aufzeichnungspflicht, Wareneingangsbuch

Im RIS seit

05.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011

Gesetzesnummer

20007343

Dokumentnummer

NOR40129645