Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sanktionen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
falsche Angaben über die in die Sondermaßnahme gelangte Ware macht,
Interventionsware entgegen § 7 verwendet oderInterventionsware entgegen Paragraph 7, verwendet oder
in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.
(2)Absatz 2,Wird bei der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Dokumentnummer
NOR40129646